Rechtliche
Vorschriften
weiter
Richtlinien der Europäischen Union
-
Die Richtlinien nach Artikel 118a EWG-Vertrag zur Verbesserung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer stellen Mindestanforderungen
dar.
-
Die Staaten der Europäischen Union sind verpflichtet,
die Richtlinien in nationales Recht umzusetzen. Dadurch werden die Mindestanforderungen
in Europa vereinheitlicht und müssen hier überall beachtet werden.
-
Rahmenrichtlinie:
-
Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung
von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/391/EWG).
-
Einzelrichtlinie die Bildschirmarbeit betreffend:
-
Richtlinie des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften
bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit
an Bildschirmgeräte (90/270/EWG).
-
Umsetzung in deutsches Recht:
-
Das "Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz
und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien" ist am 7. August 1996 vom Bundespräsidenten
unterzeichnet worden und tritt nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
in Kraft.
Der Text der zuletzt behandelten Bundesratsdrucksache 427/96
ist abrufbar
im WWW.
Ein Text über Normen und arbeitsrechtliche Vorschriften
findet sich bei Uwe
Haupt.
|